E-Bike statt E-Klasse?

Bald ist es soweit: Die Sonne scheint, die Bäume blühen und übermannt von all den Frühlingsgefühlen nimmt man sich vor, öfter das Rad zu nutzen. Und warum nicht auch mit dem Bike ins Büro oder zum Geschäftstermin fahren? Egal ob man selbst strampelt oder ein bisschen Hilfestellung durch einen Elektroantrieb bekommt, das Fahrrad ist eine gute, gesundheitsfördernde und umweltschonende Alternative oder Ergänzung zum Auto. Und auch immer mehr Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern sogenannte Job-Bikes zur Verfügung.

Für deren Erwerb gibt es zwei Möglichkeiten. Variante 1: Der Arbeitgeber erwirbt das (Elektro-)Fahrrad und hat notwendiges Betriebsvermögen in Form eines abnutzbaren beweglichen Anlagegutes. Variante 2: Ein Leasingvertrag mit dem das Bike erwerbenden Leasinggeber wird abgeschlossen. Der Arbeitgeber wird dabei nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer des Bikes. Die Leasinggebühren sind durch die Überlassung an den Arbeitnehmer als betrieblich zu klassifizieren und als Betriebskosten absetzbar.
Handelt es sich um ein normales Fahrrad oder ein Elektro-Bike, das nicht als Kfz einzuordnen ist, hat der Mitarbeiter aus der Nutzung einen geldwerten Vorteil. Dieser beträgt monatlich ein Prozent der auf € 100,00 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung. Kommt uns irgendwie vom Firmenwagen bekannt vor?! Mit dem einen Prozent sind sämtliche Fahrten abgegolten, d.h. Privatfahrten wie Arbeitswege. Nur wenn das Bike durch keinen Mitarbeiter privat benutzt und ein solches Nutzungsverbot auch ausgesprochen wird, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, werden steuerlich kaum anders behandelt als Autos. Auch hier gibt es das Wahlrecht zwischen 1-Prozent-Methode und dem Fahrtenbuch – wie auch immer dieses beim Fahrrad aussehen soll. Auch besteht der geldwerte Vorteil von 0,03 Prozent für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Gleiches gilt für das Aufladen des Elektro-Bikes. Erfolgt es im Betrieb des Arbeitgebers, herrscht für den Zeitraum 2017 bis 2020 allerdings Steuerfreiheit.
Kauft der Arbeitnehmer das (Elektro-)Fahrrad nach Ende der Leasingzeit zu einem geringeren Preis als dem Marktpreis, ist die Vergünstigung zu versteuern. Zur Ermittlung des vereinfachten Marktpreises werden 40 Prozent der auf € 100,00 abgerundeten Preisempfehlung angesetzt. Als weitere Möglichkeit kommt nach Ende der Leasingdauer auch der Erwerb durch den Arbeitgeber in Betracht. Der Arbeitgeber überlässt dann das vom Leasinggeber erworbene Bike weiterhin seinem Mitarbeiter unter Abrechnung eines geldwerten Vorteils.

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