Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Am letzten Wochenende war ich zu einer Hochzeit eingeladen. Alles total romantisch: Trauung im Schloss Glücksburg, ein weißes Prinzessinnenkleid mit langer Schleppe, Blumenmädchen, Unmengen roter Rosen und – um das Hollywood-Kitsch-Erlebnis komplett zu machen – natürlich ein Dutzend weißer Tauben. Es war eine wirklich schöne Hochzeit, bei der so manche(r) Tränen in den Augen hatte. Im Anschluss gratulierten wir den frisch Vermählten und wünschten ihnen viele glückliche gemeinsame Jahre. Dabei konnte ich nicht umhin, einen kurzen Blick zu den Brauteltern zu werfen. Jeder Elternteil von Braut und Bräutigam stand jeweils mit neuem Partner da. Heutzutage ist dieses Bild schon fast zur Normalität geworden, wenn man bedenkt, dass Ehen heute nur noch eine Fifty-fifty-Chance haben. Zum Glück sieht die Finanzbehörde die Scheidung noch nicht als „Normalität“ an und lässt den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen zu.

Nach Definition liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn das Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände im Bereich der privaten Lebensführung höher liegt als im Normalfall. Bei den Kosten der Ehescheidung, die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, handelt es sich bspw. um Anwalts- und Gerichtskosten. Nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen hingegen Scheidungsfolgekosten wie die Kosten zur Klärung des Umgangs-, Unterhalts- und Sorgerechts. Seit 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Es werden nur noch solche Aufwendungen berücksichtigt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Doch die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt: in diversen Verfahren befassen sich die Gerichte weiterhin mit der Entscheidung, ob und in wie weit Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Es sind bereits mehrere Revisionsverfahren anhängig. In geeigneten Fällen kann man sich auf die entsprechenden Aktenzeichen berufen. Der Einspruch lohnt sich! Und ttp hilft Ihnen gerne, im Recht zu sein.

P.S.: Für alle Romantiker da draußen: Hochzeitsaufwendungen sind mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit keine außergewöhnlichen Belastungen.

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