Dreimonatsfrist gilt nicht_bei Fahrtätigkeiten

Arbeitnehmer können Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt.

Vor diesem Hintergrund erkannte das Finanzamt nur für die ersten drei Monate die geltend gemachten Verpflegungspauschalen eines technischen Offiziers an, der auf einem Hochseeschiff im Jahr 2007 an 184 Tagen tätig war. Das Schiff lief 2007 den deutschen Heimathafen nicht mehr an, sondern kehrte nur jeweils an den ausländischen Ankerplatz zurück, von dem es ausgelaufen war. Der Offizier machte hingegen für insgesamt 184 Tage Verpflegungspauschalen geltend, und zwar für 170 Tage den vollen steuerlichen Satz (€ 24,00) und für die verbleibenden 14 An- und Abreisetage einen anteiligen Pauschbetrag (€ 12,00), zusammen € 4.248,00.

Der BFH entschied mit seinem Urteil vom 24. Februar 2011, dass die Dreimonatsfrist im Streitfall keine Anwendung findet, weil die Arbeit nicht „an derselben Tätigkeitsstätte“ erbracht wird. Letztere kann nur eine ortsfeste Einrichtung sein, nicht aber ein Schiff oder ein anderes Fahrzeug. Ein Seemann, der auf einem Schiff beschäftigt ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus und ist daher zum Abzug von Verpflegungspauschalen berechtigt.

Tipp: Die jeweilige Auswärtstätigkeit findet erst bei Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes ihr Ende. Läuft das Schiff zu einer neuen Reise aus, beginnt der Dreimonatszeitraum von neuem. Die Entscheidung ist für alle Arbeitnehmer bedeutsam, die eine Fahrtätigkeit von mehr als drei Monaten auf demselben Fahrzeug (z. B. Schiff oder Lastwagen) ausüben, ohne während dieser Zeit zu ihrer Haupt-Arbeitsstätte zurückzukehren.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2011. 
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