Dienstwagen: Kein Beweis des ersten Anscheins_für Privatnutzung

Die 1 %-Regelung, mit der der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer bestimmt wird, gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlässt. Allein aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken kann gem. BFH-Urteil vom 21. April 2010 nicht darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb der Kläger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung und etwa 80 Mitarbeitern. Auch sein Sohn arbeitete für die Apotheke und erhielt dafür das höchste Gehalt aller Mitarbeiter. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Kraftfahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge auch privat nutze. Den sich daraus ergebenden steuerpflichtigen Sachbezug setzte das Amt mit der 1 %-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Der Kläger machte dagegen geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat, sondern nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Unstreitig habe der Sohn das Fahrzeug dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung durch ihn sei daher nicht auszuschließen.

Diese Ansicht teilte der BFH nicht. Er hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im Streitfall seien die Voraussetzungen für die Anwendung der 1 %-Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt. Diese fehlende Feststellung könne nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung stehe, noch dafür, dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutze.

Tipp: Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof der Anwendung des Anscheinsbeweises eine Grenze gesetzt. Das heißt, steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2010. 
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