Der neue Fernverkauf ab 01. Juli 2021

Mit der Umsetzung des Digitalpakets gelten ab dem 01. Juli 2021 viele Änderungen im Bereich des E-Commerce. Zu beachten sind auch die neuen Fernverkaufsregeln.

Nach § 3c UStG liegt ein Fernverkauf (bisher Versandhandel) ab dem 01. Juli 2021 vor, wenn

  • ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer verkauft wird,
  • der Gegenstand entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder
  • aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat der EU (Fernverkauf aus dem Drittland) transportiert wird und
  • der Lieferant den Warentransport veranlasst.

Der innergemeinschaftliche Fernverkauf gilt in dem Mitgliedstaat als ausgeführt, in dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet. Voraussetzung: Der Lieferant hat die Lieferschwelle von € 10.000,00 im vorangegangenen oder im laufenden Jahr überschritten bzw. er hat auf deren Anwendung verzichtet. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen wurden gestrichen.

Beispiel:

Ein deutscher Händler für Damenmoden verkauft ein Sommerkleid an eine Privatperson in den Niederlanden. Die Lieferschwelle von € 10.000,00 pro Jahr wurde überschritten. Der Ort der Lieferung liegt in den Niederlanden. Es ist mit niederländischer Umsatzsteuer abzurechnen.

Abwandlung: Hat der deutsche Händler weder die Lieferschwelle überschritten noch auf deren Anwendung verzichtet, dann liegt der Ort der Lieferung am Transportbeginn in Deutschland, so dass mit deutscher Umsatzsteuer zu fakturieren ist.

Das neue OSS-Verfahren weitet die Anwendung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahrens aus. Es kann auch für Fernverkäufe genutzt werden, so dass sich die Lieferanten nicht in allen Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren müssen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2021.

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