Corona-Hilfen sind nicht ermäßigt zu besteuern

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 26. April 2023 sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Steuerpflichtiger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Streitjahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes NRW betroffen. Ihm wurden pandemiebedingte Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse in Höhe von € 64.254,00 gewährt. Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen („normalen“) Einkommensteuer, was das Finanzgericht Münster nun bestätigte.

Für das Finanzgericht Münster kam eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Die Begründung: Es liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt. 

Tipp: Das Finanzgericht Münster hat die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2023.

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