Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für ein Gebäude, welches im Grunde nicht genutzt wurde (die Scheune wurde nur zur Lagerung von privaten Gegenständen und alter Strohmengen genutzt), auf dessen Dach aber eine Photovoltaikanlage betrieben wurde, als Betriebsausgaben bei der Photovoltaikanlage geltend gemacht werden konnten. 

Mit Urteil vom 16. September 2014 hat das Gericht entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Anlageninstallation zwar teilweise betrieblich veranlasst sein konnten, gleichwohl aber nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, weil es für die Aufteilung dieser gemischten Aufwendungen (für das Gebäude an sich und die Photovoltaikanlage) an objektiven Maßstäben fehlte. 

Entscheidend war, dass die Nutzung der Scheune der privaten Sphäre zuzuordnen war. Eine Zuordnung des Dachs als Gebäudeteil oder gar der Scheune insgesamt zum Betriebsvermögen schied daher aus. Das Dach der Scheune diente neben dem Schutz des Schuppens gegen Witterungseinflüsse auch der Installation der Photovoltaikanlage. Die mit der Sanierung des Dachs entstandenen Aufwendungen standen somit nur teilweise in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage, so dass es sich insoweit um gemischt veranlasste Aufwendungen handelte. Eine Aufteilung in einen privat und einen betrieblich veranlassten Teil war mangels objektiver Kriterien für eine Aufteilung nicht möglich, sodass der Abzug der Sanierungskosten insgesamt verneint wurde. Nur die ausschließlich für die Photovoltaikanlage erforderlichen Kosten der Dachsparrenverstärkung wurden im Streitfall als Betriebsausgaben anerkannt. 

Tipp: Im Umsatzsteuerrecht ist dies anders zu sehen. Vorsteuern können ggf. anteilig geltend gemacht werden. Als Aufteilungsmaßstab dienen die mit dem Gebäude erzielbaren Mieteinnahmen im Vergleich zu den mit der Dachflächenvermietung erzielbaren Mieteinnahmen. Der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuern ist allerdings meistens sehr gering. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2015. 

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