Betriebliche Nutzung eines Privatwagens zu mehr als 50 %

Wird ein Privatfahrzeug für betriebliche Fahrten genutzt, so kann der dadurch entstehende Aufwand pauschal mit € 0,30 je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Anders werden dagegen betriebliche Fahrzeuge behandelt. Bei diesen sind grundsätzlich alle (angemessenen) Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Soweit das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird, ist eine Korrektur des Betriebsausgabenabzugs vorzunehmen, welche im Regelfall nach der 1 %-Regel zu bemessen ist. Nur sofern ein Fahrtenbuch geführt wird, wird der private Nutzungsanteil anhand der Aufzeichnungen bestimmt und die durch private Fahrten tatsächlich entstandenen Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatfahrzeug liegt nun aber nicht im Ermessen des Steuerpflichtigen. Auch ist die Frage, ob das Fahrzeug in der Buchhaltung als Anlagevermögen ausgewiesen wird oder nicht, nicht maßgebend. Entscheidend ist allein der Umfang der betrieblichen Nutzung. 

So hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 13. Mai 2014 klargestellt, dass bewegliche Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Kfz, die nicht nur vorübergehend überwiegend betrieblich genutzt werden, auch dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind, wenn sie nicht in der Bilanz aktiviert oder in das bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu führende Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden. Von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung sei bei Fahrzeugen auszugehen, wenn mehr als 50 % der Fahrleistung betrieblichen Zwecken diene. Die Einlage eines zuvor zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsguts erfolge in einem solchen Fall aufgrund der nicht nur vorübergehenden tatsächlichen Nutzungsanteile.

Tipp: Bei betrieblich genutzten Privatfahrzeugen sollten von Zeit zu Zeit die Nutzungsanteile überprüft werden. Hierfür kann über einen repräsentativen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden. Ungewollte Effekte können sich z. B. bei Steuerpflichtigen ergeben, die nur eine sehr geringe Gesamtfahrleistung nachweisen können. Dann kann die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs dazu führen, dass die 50 %-Grenze überschritten wird und das Fahrzeug automatisch zum Betriebsfahrzeug wird mit der Folge, dass nun für den Privatanteil eine Besteuerung nach der 1 %-Regelung zu erfolgen hat. Allerdings ist der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs gedeckelt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2014.

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