Die Gewinnausschüttungen (z. B. einer Kapitalgesellschaft), die eine Körperschaft erhält, bleiben gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.
Das gilt nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG allerdings nur dann, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar nicht weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen (bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben) maßgebend.
Von den Bezügen iSd. § 8b Abs. 1 KStG, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG). Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die empfangende Körperschaft tatsächlich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung hatte.
Beispiel
Die A-GmbH hält am 01. Januar 2024 a) 5 % und b) 20 % an der B-AG. Die B-AG schüttet ihren Gewinn am 10. Januar 2024 aus. Im Fall a) wurde die Beteiligungsschwelle nicht erreicht, so dass die Gewinnausschüttung das Einkommen der A-GmbH erhöht. Dagegen ist die Ausschüttung im Fall b) steuerfrei. Es gelten jedoch 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Unterjährig erworbene Anteile
Maßgeblich ist die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs. Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt.
Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 16. August 2021 gilt die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahrs ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Behandlung von Anteilen, die zum Beginn des Kalenderjahrs bereits bestehen.
Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, wie ein Erwerb von verschiedenen Veräußerern zu beurteilen ist, wenn zwar insgesamt mehr als 10 % erworben werden, aber die einzelnen Käufe für sich genommen die Beteiligungsschwelle von 10 % nicht erreichen. Die frohe Kunde: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kann die Beteiligungsschwelle auch durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.
Es kann, so der Bundesfinanzhof, keinen Unterschied machen, ob der Erwerb von einem Veräußerer oder von mehreren Veräußerern erfolgt. Entscheidend muss sein, dass durch den Erwerb der Beteiligung von mindestens 10 % ein unternehmerischer Einfluss auf die Entscheidungen bei der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann oder nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerb in einem einheitlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.
Beispiel
Die X-GmbH hält am 01. Januar 2024 keine Anteile an der Y-AG. Am 25. März 2024 erwirbt sie insgesamt 15 % der Aktien von A (4 %), B (5 %) und C (6 %) in einer notariellen Urkunde. Die Y-AG schüttet am 23. April 2024 insgesamt € 100.000,00 aus. Hiervon entfallen € 15.000,00 auf die X-GmbH.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 06. September 2023) handelt es sich um einen wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang. In dem Fall ist es ohne Bedeutung, dass an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. Der Erwerb gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt. Damit ist die Voraussetzung des § 8b Abs. 4 S. 1 KStG erfüllt und die Ausschüttung ist für die X-GmbH steuerfrei (5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).
Tipp: Leider hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden, wie ein Erwerb zu beurteilen ist, wenn er nicht in einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang erfolgt. In diesen Fällen werden die Finanzämter daher vermutlich auch weiterhin eine restriktive Sichtweise vertreten.
Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2024.
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