Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich. 

Die Höhe der Bagatellgrenze war bisher nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellten allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere hielten den Gewerbesteuer-Freibetrag von € 24.500,00 für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt. 

Der Bundesfinanzhof hatte 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei.

In drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof am 27. August 2014 nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

In drei Urteilen vom 27. August 2014 hat der Bundesfinanzhof nunmehr die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft. Eine Abfärbewirkung tritt demnach nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Daraus folgt, dass der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der Gewinn. 

Beispiel:

Der Nettogesamtumsatz einer freiberuflichen GbR beträgt € 1 Mio.. Darin enthalten sind € 22.500,00 aus gewerblicher Tätigkeit.

Da sowohl die relative Grenze (3 %) als auch die absolute Grenze (€ 24.500,00) nicht überschritten wurden, liegt keine Abfärbung vor. 

Abwandlung: 

Würde der gewerbliche Umsatz € 26.500,00 betragen, wäre die 3 %-Grenze auch hier nicht überschritten. Durch die Überschreitung des absoluten Betrags von € 24.500,00 tritt aber eine Abfärbung ein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2015.

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