Aufwendungen für Hausrat und Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung

Seit 2014 sind bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal € 1.000,00 im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählt das Bundesfinanzministerium auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Diese Ansicht teilt das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht. 

Der Entscheidung des Finanzgerichts vom 14. März 2017 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen bzw. Abschreibungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur insoweit, als sie den Betrag von € 1.000,00 pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Düsseldorf.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus teleologischen und historischen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung dieser Aufwendungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, lediglich die Kosten für die Unterkunft auf € 1.000,00 monatlich zu begrenzen – nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Tipp: Mit dieser Entscheidung will sich die Finanzverwaltung allerdings nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt. Da diese bereits anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2017.

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