Aufwendungen für Ein- und Ausstand steuerlich absetzbar

Mit einem größeren oder kleineren Empfang, Umtrunk oder Imbiss werden häufig hervorgehobene persönliche Ereignisse gefeiert, z. B. Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag – aber auch Einstand und Ausstand. Die Aufwendungen hierfür werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in der Regel nicht anerkannt. 

Das Finanzgericht Hessen hat nun mit seiner Entscheidung vom 23. April 2013 entschieden, dass die Kosten der Abschiedsfeier bei einem Finanzbeamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt und aus dem Beamtenverhältnis als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Ausgaben seien beruflich veranlasst, denn es handele sich bei der Entlassung bzw. beim Ausstand um den letzten Akt der Berufstätigkeit. Einstand und Ausstand seien – anders als Geburtstag oder andere Feiern im privaten Lebensbereich – kein höchstpersönliches privates Ereignis.

Tipp: Abweichend zur Bewirtung von Geschäftspartnern sind die Aufwendungen bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht nur zu 70 % absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass. Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2013.

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