Aufstockung in Folgejahren möglich

Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Der BFH hat nun mit seinem Urteil vom 12. November 2014 entschieden, dass ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.  

Im Streitfall ließen Eheleute in 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung aus 2008 eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Herstellungskosten betrugen rund € 650.000,00. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Steuerpflichtigen für die beabsichtigte Herstellung der Anlage einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von € 110.000,00, der auch gewährt wurde. Für das Streitjahr 2009 beantragten sie sodann eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um € 90.000,00. Dies lehnte das Finanzamt mit Hinweis auf eine anderslautende Weisung des Bundesfinanzministeriums ab. Im Klage- und im Revisionsverfahren bekamen die Eheleute jedoch recht.  

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von € 200.000,00 je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden.  

Zwar lassen sich – so der Bundesfinanzhof – weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. 

Tipp: Der BFH weist in seinem Urteil darüber hinaus darauf hin, dass die dreijährige Investitionsfrist mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst wird und sich durch eine spätere Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags nicht verlängern kann. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2015. 

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