Auch ohne Zeitung – Vergütungspflicht für Zeitungszusteller an Feiertagen

BAG, Urteil vom 16.10.2019, Az.: 5 AZR 352/18

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts besteht für Zeitungszusteller ein Anspruch auf Entgeltzahlung auch an Feiertagen. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstoße gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen.

Geklagt hatte ein Zeitungszusteller, welcher bei dem Beklagten Zeitungsverlag als solcher beschäftigt ist. Laut Arbeitsvertrag war er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Nach der getroffenen Vereinbarung sollten Arbeitstage alle Tage anzusehen sein, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fiel ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhielt der Kläger keine Vergütung. Dies wollte der Kläger so nicht hinnehmen, da er schließlich keinen Einfluss darauf habe, auf welche Wochentage die Feiertage fallen.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger daher für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt € 241,14 brutto. Die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen.

Diese Ansicht wurde vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geteilt, wo der Klage stattgegeben wurde. Das Bundesarbeitsgericht stimmte in der von dem Zeitungsverlag eingelegten Revision im Grundsatz den Vorinstanzen zu. Das Berufungsurteil unterlag gleichwohl der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hatte. Insoweit führte die Revision der Beklagten zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

In der Sache stellte das BAG klar, dass gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen habe, dass der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Danach hätten die Vorinstanzen zutreffend erkannt, so das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass der Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung zustehe. Die Beschäftigung des Klägers sei an den gegenständlichen Feiertagen einzig und allein deshalb unterblieben, weil Arbeitsbereich des Klägers die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind, so die Richter weiter. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage sei deshalb, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2019.

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