Arbeitgeber darf schon am ersten Krankheitstag Vorlage eines Attests verlangen

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu verlangen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG klar. Die Ausübung dieses Rechts stehe im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 14. November 2012, Az.: 5 AZR 886/11).

Die Rechtsvorschrift, aufgrund derer Deutschlands höchste Arbeitsrichter ihre Entscheidung trafen, gehört schon lange zu den Grundvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen sind. In § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wird der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Krankheit spätestens am dritten Werktag ein ärztliches Attest vorzulegen. Der bisher weniger beachtete 3. Satz der Vorschrift räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, schon vorher die Vorlage eines Attestes zu verlangen. Ein solches Attest soll einerseits nachweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist und einen Arzt aufgesucht hat. Andererseits gibt die Bescheinigung darüber Auskunft, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich krank sein wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun eigentlich nur auf diese Passage im Gesetzestext hingewiesen, als er entschied, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, ohne weitere Begründung schon am ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen. Eine sogenannte „Attestauflage“ war in der Vergangenheit als Ordnungsmaßnahme des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer angesehen worden.

Die Klägerseite hatte deshalb argumentiert, dass eine derartige Anordnung nur mit Begründung und in konkreten Verdachtsfällen zulässig sei. Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat des BAG nicht angeschlossen. Die neue Entscheidung des BAG stellt vielmehr klar, dass es zu den Rechten des Arbeitgebers gehört, die Vorlage eines ärztlichen Attestes am ersten Krankheitstag oder am zweiten Krankheitstag zu verlangen.

Tipp: Eine grundsätzliche Verpflichtung, am ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung zur Krankschreibung vorzulegen, könnte sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Nachteile haben. Bei vertrauensvoller Zusammenarbeit wird mancher Arbeitnehmer „alltägliche“ Erkrankungen wie eine fiebrige Erkältung selbst kurieren, indem er für einen oder zwei Tage zuhause im Bett bleibt. Geht er stattdessen zum Arzt, darf er mit einer Krankschreibung von mindestens einer Woche rechnen. Hat der Arbeitgeber einen Missbrauchsverdacht, kann er dem Arbeitnehmer gegenüber spontan von seinem Recht, die frühzeitige Attestvorlage zu verlangen, Gebrauch machen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2013.

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