Arbeit auf Abruf - Minijobs ohne Anpassung der Arbeitsverträge in Gefahr

Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Werden keine eindeutigen Regelungen zur Arbeitszeit getroffen, gilt seit 2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes [TzBfG]) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden. Die Bundessteuerberaterkammer hat nun nach einem Gespräch mit dem Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Prüfer diese Neuregelung kontrollieren werden – und das kann richtig teuer werden.

Werden Abrufverträge mit Minijobbern nicht angepasst, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeitsgrenze von € 450,00 überschritten wird:

  • In 2018 betrug der Mindestlohn € 8,84. Bei 4,33 Wochen/Monat (52 Wochen/12 Monate) ergab das bei einer 10-Stunden-Woche rund 383,00 €/Monat. Die 450 €-Grenze wurde nicht überschritten.
  • In 2019 beträgt der Mindestlohn € 9,19. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche rund 796,00 €/Monat. Kann diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden, tritt Sozialversicherungspflicht ein.

Tipp: Bei der Anpassung der Verträge ist nach § 12 Abs. 2 TzBfG zudem Folgendes zu beachten:

Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.

Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2019.

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