Anspruch besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch grundsätzlich schädlich. Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. Danach sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Die Richter des Bundesfinanzhofs hatten nun darüber zu entscheiden, ob auch für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang ein Kindergeldanspruch besteht.

Im Streitfall nahm der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung, die er mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten erfolgreich beendete. Sein Bachelorstudium schloss er knapp zwei Jahre später ab. Nach Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten hatte der Sohn während des noch laufenden Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei gearbeitet.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Abschlusses zum Steuerfachangestellten auf. Sie ging davon aus, dass die Erstausbildung mit dem erreichten Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Bachelorstudiums scheitere daran, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

Dieser Rechtsauffassung widersprachen sowohl das Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof, der das Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung wertete. Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 03. Juli 2014 darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. 

Da dies vorliegend der Fall war, kam es auf eine schädliche Erwerbstätigkeit während des Studiums nicht an.

Tipp: Vorgenannte Ausführungen gelten allerdings nicht, wenn sich das Kind nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Eltern von nur „pro forma“ eingeschriebenen Studenten sollen von dieser positiven Rechtsprechung nämlich nicht profitieren.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2014.

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