Achtung Haftung! – Haftung des Arbeitgebers für geringer ausfallendes Elterngeld

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2020, Az.: 12 Sa 716/19

Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, haftet der Arbeitgeber hinsichtlich eines Differenzschadens, der durch die verspätete Zahlung von zustehendem Lohn einer Arbeitnehmerin bei geringer ausfallendem Elterngeld entsteht. 

Der Arbeitgeber, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dabei spielte auch seine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen Verschweigens der Schwangerschaft eine Rolle.

Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit € 0,00 angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 BEEG keine Einkünfte für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich „sonstige Bezüge“ sind. Die Nichtberücksichtigung des verspätet gezahlten Lohns führte dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur € 348,80 anstatt monatlich € 420,25 betrug. Das Arbeitsgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz im Wesentlichen statt. Der Arbeitgeber legte Berufung ein.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts müsse der beklagte Arbeitgeber mit Blick auf die schuldhaft verspätete Lohnzahlung für die Elterngelddifferenz dem Grunde nach aus Verzugsgesichtspunkten einstehen. Die Klägerin habe ihm bereits damals eine Kopie des Mutterpasses gegeben und der Betriebsarzt habe das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt.

Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig, das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2020.

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