Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde

Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Dabei ist das Unternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer € 35,00 übersteigt. Durch die Entscheidung vom 30. März 2017 hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt und die Attraktivität dieses Wahlrechts (weiter) eingeschränkt. 

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr € 35,00 nicht übersteigen. Die für den Zuwendungsempfänger übernommene Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.

Tipp: Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Grenze von € 35,00 erst wegen der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2017.

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