Abschreibungen auch bei mittelbarer Grundstücksschenkung?

Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist anzunehmen, wenn der Schenker Geld zur Verfügung stellt, mit der Auflage, eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Kann der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück.

Die Finanzverwaltung gewährt Beschenkten in diesen Fällen keine Gebäudeabschreibung. Der Grund: Der Beschenkte hatte zum einen keine eigenen Anschaffungskosten. Und auch die Abschreibungs-Vorschrift bei einem unentgeltlichen Erwerb (§ 11d EStDV), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, greift nicht, weil der Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen konnte.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit seiner Entscheidung vom 17. März 2015 der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen und vertritt die Auffassung, dass der Schenker bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung zumindest für eine juristische Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie geworden ist, um sie dann zu übertragen. Die Abschreibungen richten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Schenkers als Rechtsvorgänger.

Dass der Schenker tatsächlich keine Abschreibungen geltend gemacht hat, die der Beschenkte fortführen kann, ist unerheblich. Denn die Regelungen in § 11d EStDV knüpfen nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Abschreibungen an.

Tipp: Gegen das Urteil wurde Revision erhoben. Die Entscheidung des BFH bleibt daher abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2016.

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