575-Euro-Minijob statt 400-Euro-Minijob – wie geht das?

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind bis zur Höhe von insgesamt € 2.100,00 im Kalenderjahr (€ 175,00 im Monat) steuerfrei. Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der steuerfreie Jahresbetrag von € 2.100,00 kann anteilig (z. B. monatlich mit € 175,00) oder einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die € 175,00 sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs nicht zu berücksichtigen, so dass eine „400-Euro-Kraft“ € 575,00 steuer- und sozialversicherungsfrei im Monat verdienen kann. Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Aushilfe bekommt netto € 575,00 ausbezahlt und die pauschale Abgabe des Arbeitgebers für den Minijob wird nur ausgehend von € 400,00 berechnet.

Hierzu müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

- Art der Tätigkeit

Die Aushilfe muss nebenberuflich eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Lehrer, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pflegekraft verrichten. Zwingendes Tätigkeitsmerkmal ist eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit. Diese Regelung gilt damit nicht für sonstige Tätigkeiten. Die Reinigungs-kraft, Küchenhilfe, der Platzwart etc. erfüllen nicht die beschriebene Tätigkeitsvoraussetzung.

Die ebenfalls begünstigte Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst auch die Hilfe bei der Verrichtung alltäglicher Dinge der zu betreuenden Personen. Hierzu gehören die Grund- und Behandlungspflege, die Erledigung häuslicher Verrichtungen wie Einkäufe, Schriftverkehr etc. ent-sprechend der Vorschriften des SGB XII. Auch hier ist das wesentliche Tätigkeitsmerkmal eine pädagogische Ausrichtung auf den Menschen. Die nebenberufliche Arbeit in der Großküche eines Altenheims ist demnach nicht begünstigt, jedoch die personenbezogene Hilfe bei der Essensein-nahme oder auch der Essenszubereitung.

- Nebenberufliche Tätigkeit

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Ob eine Tätigkeit nebenberuflich ist, ist zeitlich bezogen abzugrenzen. Eine Tätigkeit wird demnach nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in Anspruch nimmt. Umfasst die Vollzeitbeschäftigung im Betrieb bspw. 40 Wochenstunden, darf der Arbeitsumfang der Aushilfe 13 Wochenstunden nicht überschreiten. Ob tatsächlich gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Damit kann der Freibetrag auch von Rentnern, Studenten, Hausfrauen etc. in Anspruch genommen werden.

- Öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Arbeitgeber

Bei dem Auftraggeber muss es sich um eine Behörde bzw. eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder um eine andere gemeinnützige Einrichtung (Verein, gGmbH u. a.) handeln.

Soweit diese Bedingungen erfüllt sind, bleibt damit ein Einkommen von bis zu € 575,00 monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einer Dauerbeschäftigung wären dann insgesamt € 6.900,00 im Jahr (12 x € 400,00 + € 2.100,00) frei.

Beispiel:

Eine Betreuerin übt in einer gemeinnützigen Einrichtung für zehn Stunden in der Woche eine pädagogische Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von € 575,00.
Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von € 175,00 in Abzug gebracht. Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt somit € 400,00 (€ 575,00 - € 175,00).

Es handelt sich um einen versicherungsfreien 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrags von € 175,00 als Aufwandsentschädigung € 400,00 nicht übersteigt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2011.

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