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Wie buche ich Corona im Abschluss?

Corona hat uns im Jahr 2020 in fast allen Lebensbereichen – egal ob Privat- oder Geschäftsleben – begleitet. Es bleibt daher nicht aus, dass die Ereignisse und ergriffenen Maßnahmen sich teilweise auch auf die Rechnungslegung und Berichterstattung auswirken. Wir zeigen Ihnen, ob und welche Auswirkungen Corona auf den Jahresabschluss 2020 hat.

Im April 2020 waren laut Angaben der Agentur für Arbeit rund sechs Millionen Personen in Kurzarbeit. Für Betriebe, die die Voraussetzungen zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes (kurz: KUG) erfüllt haben, stellt KUG lediglich einen sog. durchlaufenden Posten dar. Das heißt, dass in der GuV weder Ertrag noch Aufwand aus der Zahlungsabwicklung zu erfassen sind. Entsprechend der verauslagten Zahlungen an die Arbeitnehmer entsteht eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit. Anders verhält es sich, wenn ein Antrag auf Erstattung von Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung gestellt wurde. Da es sich bei dem Erstattungsanspruch um eine nicht rückzahlbare Zuwendung handelt, sind die Zahlungen erfolgswirksam entweder unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder als Kürzung der Personalaufwendungen zu erfassen.

Eine allgemeine Verschlechterung der Ertragslage eines Unternehmens löst allein keine außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen aus. Ebenso verhält es sich mit einer lediglich vorübergehenden Stilllegung oder eingeschränkten Nutzung von Anlagen. Diese sind weiterhin planmäßig abzuschreiben. Erst das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung erfordert eine außerplanmäßige Abschreibung.

Anders ist bei den Gegenständen des Vorratsvermögens vorzugehen. Hier sind Abschreibungen bereits bei Gängigkeitsabschlägen oder Entfall der Veräußerungsfähigkeit geboten. Sogenannte Leerkosten, die aus der Stilllegung oder Nutzeneinschränkung während der Lockdown-Phasen resultieren, dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden, sondern stellen Aufwand dar.

Forderungen müssen hinsichtlich der Werthaltigkeit kritisch hinterfragt werden. Ist abzusehen, dass Forderungen nicht vollständig beglichen werden, sind entsprechende Wertberichtigungen vorzunehmen. Die Beurteilung der Werthaltigkeit wird ein intensiveres Befassen mit den Forderungen erfordern: Forderungen gegen Kunden in Corona-geschädigten Branchen sind anders zu würdigen als Forderungen gegen Kunden in eher krisenresistenten Branchen. Wer in diesem Zusammenhang den Prozentsatz der Pauschalwertberichtigung anpasst, sollte an die entsprechende Angabe im Anhang denken.

Resultieren aus der vorzeitigen Beendigung von Verträgen eventuelle Vertragsstrafen bzw. Vorfälligkeitsentschädigungen, müssen dafür Rückstellungen gebildet werden. Sofern Restrukturierungsmaßnahmen – bspw. durch Verkauf von Betriebsteilen, Stilllegung von Standorten, Personalabbau – hinreichend konkret sind, sind ebenfalls Rückstellungen aus diesen Verpflichtungen anzusetzen. Eine Auswirkung auf die Bilanzierung von Verbindlichkeiten wird eher eine Ausnahme sein, da der Erfüllungsbetrag durch Corona in der Regel nicht verändert wird. Es kann aber zu Anpassungen im Anhang kommen, wenn sich etwa Restlaufzeiten auf Grund vorzeitiger Fälligstellung von Darlehen ändern.

Die Auswirkungen auf den Anhang wurden zum Teil schon benannt. Grundsätzlich erfordern Änderungen der Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden stets eine Erläuterung im Anhang. Weitere Angabepflichten ergeben sich auch im Zusammenhang mit einer möglichen Änderung der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus eingegangenen Haftungsverhältnissen oder Aufwendungen und Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung (beispielsweise aus staatlichen Unterstützungsmaßnahmen).

02. Februar 2021
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