Die Folgen des demografischen Wandels und eine höhere Lebenserwartung führen dazu, dass der Bedarf an Pflegeleistungen massiv wächst – und mit ihm die wirtschaftlichen Belastungen für das System der Pflegeversicherung. Auf diese Entwicklung wurde politisch nun mit einer Reform reagiert.


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Pflegeversicherungsreform entlastet Eltern mehrerer Kinder

„Da die Kosten von guter Pflege ständig steigen, darf die Solidargemeinschaft nicht wegschauen und diese höheren Kosten den zu Pflegenden und ihren Angehörigen überlassen“, begründete Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach den Schritt.
Was dies ab dem 01. Juli 2023 für Steuerzahler bedeutet, fasst ttp im Folgenden für Sie zusammen.
Gesetzlicher Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt
Grundsätzlich gilt, dass der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 01. Juli 2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht wird. Ausnahmen gelten für Kinderlose, deren Beitragssatz mit 4 % festgesetzt wird, sowie Eltern mit mehr als einem Kind, die eine Entlastung erfahren sollen. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind beträgt diese 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind. Sie entfällt jeweils nach dem Ende des Monats, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick, wie sich dies auf den Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung auswirkt:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Kinderlose | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40 % | 1,70 % | 1,70 % |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % |
Eltern mit 5 Kindern und mehr Kindern | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % |
Arbeitgeber sind in der Nachweispflicht
Die Elterneigenschaft (z. B. durch Geburtsurkunde) sowie Anzahl und Alter der Kinder ihrer Arbeitnehmer sind seitens der Arbeitgeber gegenüber den beitragsabführenden Stellen bis spätestens zum 30. Juni 2023 nachzuweisen, damit die korrekte Abrechnung der Pflegeversicherungsbeiträge im Zuge der Lohnabrechnung stattfinden kann. Noch ungeklärt ist das Vorgehen bei Adoptivkindern. Auch hier sollte zunächst ein Nachweis der Elterneigenschaft von den Arbeitnehmern eingeholt werden.
Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2023 geboren werden, ist der Nachweis entsprechend später nachzureichen.
Selbstzahler müssen ihre Elterneigenschaft übrigens direkt gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Sie sind Mandant bei ttp und sind sich unsicher, welche Unterlagen für Ihre Lohnabrechnung noch erforderlich sind? Sprechen Sie uns einfach an!
