Ein Mann mit schwarzer Brille und Hemd sitzt an einem Schreibtisch
Eine rote Kachel mit einem weißen Block

#gutzuwissen , #Rechtsberatung

Nun ist es kurz vor knapp

Frist für die Transparenzregistermeldung läuft ab

An alle, die ihre Transparenzregistermeldung auf die lange Bank geschoben haben: Jetzt wird es höchste Zeit, denn das Jahresende rückt immer näher! Mit dem 31. Dezember 2022 endet nunmehr auch die letzte Übergangsfrist.

So lief die Frist für AGs bereits Ende März 2022 und für GmbHs Ende Juni 2022 ab. Für eingetragene Personengesellschaften (bspw. OHG, KG oder GmbH & Co. KG) endet die Frist zum 31. Dezember 2022.

Worum es sich dabei handelt und wofür das Ganze überhaupt gut sein soll, fassen wir hier noch einmal für Sie zusammen:

Eine rote Kachel mit einem weißen Block

 


Von Interesse: die wirtschaftlich Berechtigten

Das Transparenzregister wurde 2017 eingeführt, als Instrument gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Geführt wurden darin zunächst die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften.
Andere rechtliche Vereinigungen, wie z.B. eine GmbH, haben bis dahin ggf. wiederum von der Meldefiktion profitiert, da ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen Verzeichnissen, wie dem Handelsregister, geführt wurden und diese Informationen elektronisch abrufbar waren. Mit dem 01. August 2021 wurde aus dem Transparenzregister allerdings ein Vollregister und damit eine Meldepflicht für alle. Die Meldefiktion ist damit ersatzlos gestrichen worden, sodass die Meldungen innerhalb der Übergangsfristen vorzunehmen waren.

Als wirtschaftlich berechtigt zählt dabei bspw. diejenige natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Rechtseinheit hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).

Wenn nach den Kriterien keine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt bestimmt werden kann, ist vorgesehen, dass stattdessen der gesetzliche Vertreter bzw. Geschäftsführer zum Transparenzregister anzumelden ist.

Wer hat noch nicht, …?

Nun läuft die letzte der veranschlagten Übergangsfristen zur Meldung ab, wovon nur noch wenige Unternehmen und juristische Personen betroffen sein sollten. Diese sind nun gefragt, ihre Meldung eilig auf den Weg zu bringen. Merke: Eine verspätete Meldung ist unter Bußgeld-Gesichtspunkten immer noch „günstiger“ als gar keine Meldung!

Die weit verbreitete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist zumindest aktuell nicht von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister betroffen.

Unser Tipp: auf Aktualität prüfen

Sie haben bereits Ihre Schuldigkeit getan und Ihre Angaben ans Transparenzregister gemeldet? Auch dann raten wir dazu, Ihre Daten noch einmal auf Aktualität zu prüfen. Haben sich seit der Eintragung Änderungen ergeben, sind diese nämlich zeitnah anzuzeigen.

23. November 2022
Ihr Ansprechpartner
Heiner Agge
Rechtsanwalt
Flensburger Straße 21
24837 Schleswig
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-130
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