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Corona und steuerliche Erleichterungen

Die Corona-Pandemie betrifft und beschränkt sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Um die Betroffenen wirtschaftlich zu entlasten, wurden einige steuerliche Maßnahmen ergriffen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick.

  • Für Steuern, die bis zum 31. März 2021 fällig werden, können bis zu diesem Datum noch Anträge auf Stundungen gestellt werden, sofern der Steuerpflichtige nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Die Stundung gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und ist in der Regel zinsfrei. Eine Anschlussstundung über den 30. Juni 2021 hinaus ist möglich.
  • Des Weiteren kann die Herabsetzung der Vorauszahlung für 2021 der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer beantragt werden. Auch diese Maßnahme ist nur den von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Steuerpflichtigen eröffnet.
  • Verluste aus 2020 können über den pauschalen Verlustrücktrag im Rahmen der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Der Abzugsbetrag beträgt grundsätzlich 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ein höherer Betrag muss anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen werden.
  • Bis zum 30. Juni 2021 können Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweislich von Corona betroffen ist. Die Mitteilung an das Finanzamt muss bis zum 31. März 2021 erfolgen. Säumniszuschläge fallen grundsätzlich nicht an.
  • Die Frist für die Steuererklärungen 2019 wird bis zum 31. August 2021 verlängert, sofern die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt wird. Entsprechend werden bis zum 30. September 2021 keine Zinsen berechnet.
  • In den Geschäftsjahren 2020 und 2021 können Unternehmen wieder die degressive Abschreibung in Höhe von max. 25 % anwenden. Beschränkt ist die Nutzung auf das 2,5-Fache der linearen Abschreibung und auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Die durch die degressive Abschreibung entstehenden höheren Betriebsausgaben können steuerlich angesetzt werden.
  • Investitionsabzugsbeträge (sog. IAB) können, sofern die dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, um ein Jahr verlängert werden, sodass die Investition auch noch im Jahr 2021 möglich ist. Des Weiteren wird die Höhe des IAB für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vorher 40 %) angehoben.
  • Wer seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, kann einen Betrag von € 5,00 pro Tag – höchstens € 600,00 im Kalenderjahr – als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend machen. Diese Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt.

Die Berater von ttp sind auch in diesen schweren Zeiten für Sie da.
Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: www.idw.de, Informationen zur Corona-Krise 

05. März 2021
Ihr Ansprechpartner
Petra Hansen
Steuerberaterin . Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
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