Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn

Bezuschusst der Arbeitgeber Beiträge seines Arbeitnehmers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, kann es sich um begünstigten Sachlohn handeln. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann die Zahlungen nur beanspruchen, wenn er eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hat und der Zuschuss die von ihm gezahlten Beiträge nicht übersteigt. Solche Bezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie die monatliche Grenze von € 44,00 (gilt für alle Sachbezüge) nicht überschritten haben. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 2017.

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich in beiden Fällen um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann.

Diese Ansicht ist allerdings umstritten. Nach Meinung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013) sollen Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers als Barlohn qualifiziert werden können, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Dann wäre die monatliche 44-€-Grenze nicht anzuwenden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die bürgerfreundlichere Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Revisionsverfahren durchsetzen wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2017.

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