Zur Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Der Bundesfinanzhof hat am 04. Februar 2016 entschieden, dass ein Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn das Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung das Studium aufnimmt und dieses Studium eine Berufstätigkeit voraussetzt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Tochter hatte nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie die zulässige Wochenarbeitsgrenze von 20 Stunden überschritten hatte, kam es also für den Kindergeldanspruch darauf an, ob das berufsbegleitende Studium eine Erst- oder eine Zweitausbildung darstellte.

Der BFH bestätigte die Sichtweise der Familienkasse, wonach eine kindergeldschädliche Zweitausbildung vorlag.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es vor allem entscheidend, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. So gilt ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn er sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hat der Bundesfinanzhof z. B. in folgenden Fällen entschieden:

  • Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht,
  • Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik, 
  • Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums.

Im Streitfall stellten die kaufmännische Ausbildung und das Studium nicht notwendigerweise eine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Mangels notwendigen engen Zusammenhangs handelt es sich somit nicht um eine einheitliche Erstausbildung.

Ist für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr Bedingung, dann handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2016.

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