Zur Abziehbarkeit von Zinsen bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

Gewährt ein Gesellschafter „seiner“ vermögensverwaltenden Personengesellschaft (im Streitfall: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ein Darlehen, stellt sich die Frage, ob ein solches Darlehensverhältnis steuerlich voll anerkannt werden kann oder nur insoweit, als der Gesellschafter nicht beteiligt ist. Für das Finanzgericht München kommt eine steuerliche Anerkennung aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung nicht in Betracht, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Es handelt sich insoweit um ein steuerlich unbeachtliches „Insichgeschäft“.

Sofern der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts München (Urteil vom 18. März 2021) in der Revision bestätigt, ist Folgendes zu beachten: 

Die teilweise steuerrechtliche Nichtanerkennung des zivilrechtlich wirksam vereinbarten Darlehens führt dazu, dass die von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Vielmehr sind die Darlehenszinsen dem Gesellschafter als „Vorab-Einkünfte” aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

Tipp: Die Frage, ob Refinanzierungszinsen, die der Gesellschafter wegen des an die Gesellschaft ausgereichten Darlehens zu zahlen hat, als Sonderwerbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, musste das Finanzgericht nicht entscheiden. Denn die Zahlung derartiger Refinanzierungszinsen wurde im Streitfall nicht vorgetragen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2022.

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