Zum Abflusszeitpunkt von Sonderzahlungen in Rürup-Verträge

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge vor allem für Selbständige sowie für Steuerpflichtige mit einem hohen zu versteuernden Einkommen in Betracht, da die Beitragsleistungen in großem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) liegt in 2014 bei 78 %, wobei ein Höchstbetrag von € 15.600,00 (€ 31.200,00 bei Zusammenveranlagung) zu beachten ist. Der abzugsfähige Anteil steigt jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte, sodass ab 2025 dann 100 % abzugsfähig sind (Höchstbetrag ab 2025: € 20.000,00 / € 40.000,00).

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jüngst auf Fälle hingewiesen, in denen Steuerpflichtige eine Sonderzahlung in einen Rürup-Vertrag durch Überweisungsauftrag zum Jahresende (z. B. 30. oder 31. Dezember) geleistet haben. Da die Gutschrift erst am 02 Januar des Folgejahres erfolgte, bescheinigte der Versicherer diese Zahlung auch erst im Folgejahr. Dies ist aber steuerlich nicht korrekt.

Der Abfluss erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags, hier also noch im „alten“ Jahr. Sofern der Steuerpflichtige den Abzug für das „alte“ Jahr beantragt, ist dem Antrag, abweichend von der Bescheinigung des Anbieters, zu entsprechen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2015.

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