Zählprotokoll bei offener Ladenkasse?

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 16. Dezember 2016 klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls – also einer Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen – für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist.

Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ist ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.

Soweit die Ausführungen in einer Entscheidung aus 2015 in der Praxis dahingehend missverstanden worden sind, dass über den Kassenbericht hinaus auch ein Zählprotokoll erforderlich sei, ist dies nicht der Fall. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung war vom Bundesfinanzhof nicht beabsichtigt gewesen.

Tipp: Die Prüfung von offenen Ladenkassen führt oft zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Auch wenn die Anfertigung eines Zählprotokolls nicht zwingend erforderlich ist, empfehlen wir die lückenlose Führung eines Zählprotokolls.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2017.

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