„Weidemilch“ muss nicht von auf der Weide gemolkenen Kühen stammen

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.02.2017, Az. 3 U 1537/16

Muss eine im Supermarkt als „Weidemilch“ angepriesene Vollmilch von auf der Weide gemolkenen Kühen stammen und wenn nein, ist diese Deklaration dann nicht irreführend? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Nürnberg in zweiter Instanz auseinanderzusetzen.

Die beklagte Discounterkette verkauft bundesweit Lebensmittel. In ihrem Sortiment wird auch eine Vollmilch angeboten, die auf dem Etikett mit „Frische Weidemilch“ angepriesen wird. Um den idyllischen Eindruck zu perfektionieren, sind auf der Verpackung grasende Kühe abgebildet.

Auf der rückseitigen Verpackung befindet sich der Hinweis „Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weide-Milch. Unsere Weide-Milch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr, davon mindestens sechs Stunden am Tag, auf der Weide stehen“.

Der klagende Wettbewerbsverband hielt die Bezeichnung als „Frische Weidemilch“ für wettbewerbswidrig, da diese Angaben auf dem Etikett den Verbraucher in die Irre führen könnten. Der Verbraucher erwarte aufgrund der Bezeichnung und der Abbildung von grasenden Kühen, dass die angebotene Milch von Milchkühen stamme, die vor dem Melken auf der Weide gestanden hätten, so die Argumentation der Klägerin.

Die Unterlassungsklage hatte vor dem Landgericht noch Erfolg, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch vollumfänglich zurück.

Da die angegebenen Voraussetzungen unstreitig vorlagen, die Milch also von Kühen stammt, die mindestens 120 Tage im Jahr, davon mindestens sechs Stunden am Tag, auf der Weide stehen, sei die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei bereits deshalb abzuweisen, weil die Beklagte als Händlerin, die die Information über die von ihr vertriebenen Lebensmittel nicht beeinflusst, für einen etwaigen Verstoß gegen das in Art. 7 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) normierte Irreführungsverbot nicht verantwortlich iSd. Art. 8 III LMIV sei. Denn es gebe keine rechtlichen Vorgaben für die Angabe „Weidemilch“. Die Angabe entspreche aber dem herrschenden Branchenverständnis und der branchenüblichen Kennzeichnung für derartige Erzeugnisse, so die Richter.

Weiter betonte das Gericht, dass selbst wenn das vom Landgericht in erster Instanz zugrunde gelegte Verbraucherverständnis zutreffend sein sollte, im konkreten Fall keine Irreführung bestünde. Eine etwaige durch die Information auf der Vorderseite erregte Fehlvorstellung des Verbrauchers werde durch die Informationen auf der Rückseite korrigiert. Die Hinweise dort seien für die Verbraucher auch klar erkennbar. Daher lägen keine Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, trotz der zutreffend ausgestalteten Zutatenliste und der klarstellenden Hinweise auf der Rückseite der Verpackung aufgrund der Gesamtaufmachung des Erzeugnisses eine Irreführung des Verbrauchers anzunehmen.

Ob die Revision gegen das Urteil zugelassen wurde ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2017.

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