Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt, das damit die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen hat.

Gestrichen wurden insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Einführung einer Freigrenze iHv. € 1.000,00 für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 1.000,00
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  • Erweiterter Verlustrücktrag
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf € 150,00
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über wesentliche Änderungen, die sich auf die Einkommensbesteuerung auswirken. Auf Änderungen weiterer Steuergesetze werden wir in der nächsten Ausgabe eingehen.

Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt € 35,00 übersteigen. Dieser Betrag wurde rückwirkend ab dem 01. Januar 2024 auf € 50,00 erhöht.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emission hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist bei Anwendung der 1 %-Regelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bzw. bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als € 60.000,00 beträgt. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft worden sind oder werden, wird dieser Höchstbetrag auf € 70.000,00 angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 01. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude

Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann eine degressive Abschreibung iHv. 5 % geltend gemacht werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.

Geltend gemacht werden kann die degressive Abschreibung, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Abschreibung nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 
01. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 01. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen € 5.200,00 (bisher € 4.800,00) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal € 4.000,00 (bisher € 2.500,00) je Quadratmeter Wohnfläche.

Sonderabschreibung gem. § 7g EStG

Betriebe, die die Gewinngrenze von € 200.000,00 im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten, können eine Sonderabschreibung geltend machen, die bislang 20 % der Investitionskosten betrug. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, kann eine Sonderabschreibung von 40 % vorgenommen werden.

Erweiterter Verlustvortrag

Bis zu einem Sockelbetrag von € 1,0 Mio. (bei Ehegatten: € 2,0 Mio.) kann ein bestehender Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr uneingeschränkt in Abzug gebracht werden. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Diese Erweiterung gilt auch für die Körperschaftsteuer. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 soll wieder die bisherige Prozentgrenze von 60 % gelten.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als € 600,00 (Freigrenze) beträgt. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Diese Freigrenze wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf € 1.000,00 erhöht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2024.

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