Verwaltung darf die Regeln für pauschale Betriebsausgaben weitgehend frei ausgestalten

Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben auch pauschale Beträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat am 04. Juli 2023 entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist.

Die Verwaltung gewährt für die folgenden Berufsgruppen diese Pauschalen:

Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
  • jährlicher Höchstbetrag: € 3.600,00

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit iSd. § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterfreibetrag“) handelt:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
  • jährlicher Höchstbetrag: € 900,00; wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Im entschiedenen Fall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt würdigte die Tätigkeiten aber als Nebentätigkeiten und gewährte nur 25 %. Die Begründung: Die Begriffe der Haupt- und Nebenberuflichkeit sind in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des § 3 Nr. 26 EStG zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Der Bundesfinanzhof kam zu folgendem Ergebnis: Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt ist möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.

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