Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten sind steuerlich anzuerkennen

Bei einem Knock-Out-Zertifikat setzt der Anleger auf die Kursentwicklung eines Basiswerts, z. B. auf den steigenden Kurs einer Aktie. Statt die Aktie zum Kurswert (z. B. € 100,00) zu erwerben, erwirbt er ein Zertifikat zu einem Bruchteil dieses Werts (z. B. für € 5,00). Steigt der Wert der Aktie zu einem festgelegten Stichtag z. B. auf € 110,00, partizipiert der Anleger hieran. Er erhält den Kaufpreis (€ 5,00) und den Kursgewinn (€ 10,00) und hat somit eine Rendite von 200 % erzielt. Hätte er die Aktie als solche erworben, ergebe sich nur eine Rendite von 10 %.

Dieser Gewinnchance steht das Risiko gegenüber, das gesamte Kapital zu verlieren, wenn die Aktie während der Laufzeit des Zertifikats eine bestimmte Schwelle (z. B. € 95,00) unterschreitet.

Der BFH hat am 20. November 2018 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der in Knock-Out-Zertifikate investiert hat, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, den daraus resultierenden Verlust mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen kann.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Steuerpflichtiger hatte 2011 Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahres 2011 wurde die Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert.

Den hieraus resultierenden Verlust machte der Steuerpflichtige in Höhe seiner Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an, sodass der Anleger klagte und schließlich recht bekam.

In der Revision bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben, sind die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen.

Tipp: Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2019.

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