Verlängerung der Frist zur Aufrüstung von elektronischen Kassensystemen

Zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gilt seit dem 01. Januar 2020 die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Weil die entsprechende Technik zum Jahresanfang noch nicht verfügbar war, hatte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 erlassen, eine Verlängerung dieser aber ausgeschlossen.

Da die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen derzeit aufgrund der Corona-Pandemie erschwert sind, gelten nun bundeslandspezifische Härtefallregelungen. So wurde z. B. in Schleswig-Holstein die Frist bis zum 31. März 2021 verlängert, geknüpft an die Bedingung, dass bis zum 30. September 2020 nachweislich der fristgerechte Einbau einer TSE beauftragt worden sein muss.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2020.

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