Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“

Ein Fahrtenbuch kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht München am 09. März 2021 entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann. Ein solcher Mangel kann auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein, da sie anderenfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. 

Tipp: Gegen die Entscheidung ist die Revision anhängig. Auch wenn die Erfolgschancen eher als gering einzustufen sind, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2021.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1