Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn dieser zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. 

Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung vom 15. Februar 2023 mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 6 EStG begründet.

Scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus, bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr.

Tipp: Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos. Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2023.

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