Umsatzgrenze für "Ist-Versteuerung" dauerhaft auf € 500.000,00 angehoben

Die Umsatzsteuer entsteht grds. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde ("Soll-Versteuerung"). Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei grds. nicht an. Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 500.000,00 betragen hat, haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ("Ist-Versteuerung"). Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt worden ist, d. h. die Abführung der Steuer an das Finanzamt muss erst erfolgen, wenn und soweit der Kunde gezahlt hat.

Die Umsatzgrenze wurde zum 01. Juli 2009 bundeseinheitlich auf den bis dahin nur für die neuen Bundesländer geltenden Betrag von € 500.000,00 angehoben. Diese Maßnahme war bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll die Umsatzgrenze von € 500.000,00 nun dauerhaft fortgeführt werden.

Tipp: Die Anwendung der "Ist-Versteuerung" setzt voraus, dass ein Antrag beim Finanzamt für die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gestellt wird und das Finanzamt diesem Antrag zustimmt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2011. 

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