Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun mit seiner Verfügung vom 02. November 2023 darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird.
Beispiele für begünstigtes Zubehör
- Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte,
- andere angebaute Träger oder
- modellspezifische Halterungen.
Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig. Die Oberfinanzdirektion nennt hierfür folgende Beispiele:
Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör
- Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung),
- in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder
- Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).
Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2024.
Als PDF ansehen.