Trotz Impfverweigerung – Lohnfortzahlungsanspruch besteht fort

BAG, Urteil vom 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die sich gegen eine Corona-Impfung entscheiden, im Infektionsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.

Geklagt hatte ein Produktionsmitarbeiter eines kunststoffverarbeitenden Betriebes gegen seine Arbeitgeberin, weil diese eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, einer Infektion mit dem Coronavirus, verweigert hatte.

Ende Dezember 2021 war der Schnelltest des Klägers positiv. Bis Silvester litt er unter den typischen Symptomen der Infektion. Sein Arzt bescheinigte ihm die Arbeitsunfähigkeit. Obwohl die Beschwerden noch über die Krankschreibung andauerten, stellte der Arzt dem Kläger keine Folge-Bescheinigung aus. Grund hierfür war jedoch allein, dass die Gemeinde des Klägers mittlerweile eine zweiwöchige Quarantäne angeordnet hatte.

Die beklagte Arbeitgeberin zahlte dem erkrankten Mitarbeiter nur bis Silvester das vereinbarte Entgelt fort. Für die Zeit danach war nach Ansicht der Beklagten der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht. Darüber hinaus sei der Kläger schuld an seiner Infektion gewesen, da er sich nicht habe impfen lassen.

Die Klage ging bis in die höchste Instanz, die dem Kläger den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung zusprach. Das BAG urteilte, dass die Infektion mit dem Corona-Virus auch ohne Symptome eine Krankheit darstelle, die zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt habe. Die Absonderungsanordnung sei keine eigenständige, parallele Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Das daraus resultierende Tätigkeitsverbot beruhe vielmehr gerade auf der Infektion. Diese habe es ihm rechtlich unmöglich gemacht, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Nicht von Bedeutung war für das BAG, dass der Kläger sich der empfohlenen Schutzimpfung nicht unterzogen hatte. Zwar könne man darin einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten sehen, so die Richter. Das Berufungsgericht habe jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gefahr von Impfdurchbrüchen in die Kausalitätsprüfung einbezogen. Die wöchentlichen Lageberichte des RKI und dessen Einschätzung der Impfeffektivität ließen schon nach dem Urteil der Vorinstanz nicht den Schluss zu, dass Ende Dezember 2021 / Anfang Januar 2022 die aufgetretene Corona-Infektion durch die Schutzimpfung hätte verhindert werden können.

Auch auf die fehlende Folge-Bescheinigung konnte sich die Beklagte nicht erfolgreich für die Verweigerung der Fortzahlung berufen. Es genügte nämlich die Vorlage der Quarantäneverfügung, die eine Arbeitsunfähigkeit enthalte.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2024.

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