Teilabschaffung des „Soli“ auf den Weg gebracht

Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) wurde u. a. zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt. Kürzlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Rückführung des Solis beschlossen. Damit soll die Ergänzungsabgabe von 2021 an für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig entfallen. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen.

Nach derzeitigem Recht wird der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von € 972,00 (bzw. € 1.944,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) übersteigt. Diese Freigrenze soll ab 2021 auf € 16.956,00 (bzw. € 33.912,00) angehoben werden.

Durch die Erhöhung der Freigrenze sollen rund 90 % der vom Soli betroffenen Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig vom Soli befreit werden.

Zudem soll die sogenannte Milderungszone angepasst werden. Diese verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Soli anfällt. Deshalb erhöht sich der Soli innerhalb der Milderungszone nur schrittweise auf 5,5 %. Von der geplanten Anpassung sollen weitere 6,5 % der Soli-Zahler profitieren.

Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat das Gesetzesvorhaben keine Auswirkungen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im aktuellen Mandantenbrief Oktober 2019.

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