Steuerpflicht der Zinsen aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen

Vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich privilegiert. So sind die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig, während die Zinsen und Überschussanteile einkommensteuerfrei bleiben. Werden die Kapitallebensversicherungen jedoch zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, bleiben die vorgenannten Privilegien nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Eine der Voraussetzungen ist bei der Aufnahme von Policendarlehen, dass die Versicherungssumme unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern zur dauernden Erzielung von Einkünften bestimmt sein muss. Das gilt auch für den Fall einer Umschuldung. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben hatte der Bundesfinanzhof den nachfolgend geschilderten Fall zu beurteilen:

Eheleute erzielten aus der Vermietung einer Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatten die Anschaffung mit einem Bankdarlehen finanziert. Nachdem die Zinsbindung ausgelaufen war, schuldeten die Eheleute das Restdarlehen in Höhe von € 124.000,00 durch die Aufnahme zweier Darlehen einer Bausparkasse um. Es handelte sich um ein Annuitätendarlehen in Höhe von € 60.000,00 und ein weiteres Darlehen über € 84.000,00. Von Letzterem wurden € 64.000,00 ausgezahlt, aber nicht zur Tilgung des Ursprungsdarlehens eingesetzt. € 20.000,00 wurden in einen Bausparvertrag eingezahlt, der durch die weitere jährliche Einzahlung von Sparraten nach Zuteilung in voraussichtlich acht Jahren zur Tilgung verwendet werden sollte.

Die gewählte Konstruktion wurde vom Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 aus folgenden Gründen nicht anerkannt: Zum einen war die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens. Zum anderen war der über die Restschuld des Ursprungdarlehens hinausgehende Betrag des Umschuldungsdarlehens (€ 20.000,00) auf einen Bausparvertrag eingezahlt worden. Dadurch wurde eine Forderung begründet, aber nicht wie erforderlich unmittelbar ein Finanzierungsdarlehen abgelöst.

Tipp: Sprechen Sie uns an, sofern Sie den Einsatz einer vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens planen, damit eine spätere Steuerpflicht der Kapitalerträge vermieden werden kann.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2012.

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