Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

In einem aktuellen Schreiben vom 19. Februar 2021 nimmt das Bundesfinanzministerium zu Einzelfragen bei der Abgeltungsteuer Stellung. Interessant sind hierbei vor allem die Ausführungen zu negativen Einlagezinsen, die steuerlich grundsätzlich unbeachtlich sind.

Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen die negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die steuerlich nicht in Abzug gebracht werden kann.

Handelt es sich jedoch um Anlageprodukte mit gestaffelten Zinskomponenten (Staffelzinsen), ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Die Folge: Bei einer insgesamt positiven Verzinsung dürfen die Negativzinsen mit den positiven Zinsen steuersparend saldiert werden.
 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2021.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1