Steuerlast senken durch Ausnutzung von Freibeträgen der Kinder

Für Familien mit Kindern lohnt es sich, zu prüfen, Kapitalvermögen an Kinder zu verschenken. So lassen sich Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen, so dass die Steuerlast ganz legal vermindert wird. Schließlich stehen Kindern ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu. Nachdem der Bundesrat dem „Gesetz zum Abbau der kalten Progression“ zugestimmt hat, wird der Grundfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2013 auf € 8.130,00 und ab 2014 auf € 8.354,00 erhöht. Neben diesem Grundfreibetrag sind auch Sparer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag zu berücksichtigen, so dass das Kind Zinseinnahmen von bis zu € 8.967,00 p.a. steuerfrei vereinnahmen kann.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder bis zu einem Betrag von € 400.000,00 keine Schenkungsteuerbelastung auslöst. Dieser Betrag gilt für jedes Kind und jeden Elternteil und kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. So können innerhalb von zehn Jahren insgesamt € 800.000,00 auf jedes Kind übertragen werden, sofern jeder Elternteil ein entsprechendes Vermögen besitzt. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie nur an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein.

Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr ohne Weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Erträge zurückgreifen. Die Verfügungsgewalt erwachsener Kinder darf nicht eingeschränkt sein. Hat die Finanzverwaltung den Eindruck, dass keine ernsthafte Vermögensübertragung vorliegt, werden die Kapitalerträge weiterhin den Eltern zugerechnet. 

Tipp: Zu berücksichtigen ist, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen, wie z. B. BAföG, sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2013.

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