Status: Selbstständig oder Beschäftigter? – „Poolarzt“ im Notdienst

BSG, Urteil vom 24.10.2023, Az. B 12 R 9/21 R

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der als sogenannter „Poolarzt“ im Notdienst tätig ist, nicht automatisch als Selbständiger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist. Dabei sei es unerheblich, ob der Arzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehme.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der 2017 seine Praxis verkauft hatte und nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen war. Er übernahm seit dem Praxisverkauf in den Folgejahren jedoch immer wieder Notdienste, die überwiegend am Wochenende stattfanden. Diese wurden von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über ein „Notdienstzentrum" organisiert. Er bekam ein festes Stundenhonorar für seine Notdienste.

Von der Rentenversicherung wurde ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob es sich bei den Notdiensten um eine selbstständige oder sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handele. Das Ergebnis fiel zu Gunsten der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Hiergegen erhob der Zahnarzt Klage.

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als „selbstständig" tätig an. Die Sache musste in der Revision entschieden werden.

Die Bundesrichter entschieden jedoch, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwinge. Vielmehr sei auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Wegen der Eingliederung des Arztes in die Betriebsabläufe im Notdienstzentrum sei er sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Hierfür sprächen nach dem Urteil der Bundesrichter zudem die stundenweise Bezahlung sowie die fehlende Abrechnungsbefugnis.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2023.

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