Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

 
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 07. Mai 2020 entschieden, dass auch Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind nach Auffassung der Richter in diesem Sinne unüblich.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eheleute beauftragten ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs und Ausführungsfehler gingen die Steuerpflichtigen gegen das Unternehmen gerichtlich vor und zahlten im Streitjahr Gerichts- / Rechtsanwaltskosten von rund € 13.700,00. In ihrer Steuererklärung machten sie die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin – letztlich aber ohne Erfolg. 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte zwar fest, dass die mit den Gerichtsverfahren verfolgten Ansprüche für die Steuerpflichtigen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren. Jedoch bestand für sie zu keiner Zeit die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können.

Außerdem waren die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Denn der Erwerb eines Einfamilienhauses ist steuerlich ein Vorgang der normalen Lebensführung. 

Auch Baumängel sind nicht unüblich, so dass Prozesskosten wegen solcher Mängel grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2020.

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