Ohne arbeitsvertragliche Regelung mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil nicht

Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 04. Juli 2023 zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Das Urteil des BFH macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2023.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1