Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen immer Betriebseinnahme

Der BFH hat mit Urteil vom 27. Januar 2016 entschieden, dass die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens selbst dann in vollem Umfang Betriebseinnahme ist, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird.

Der Kläger, ein selbständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Den Privatanteil ermittelte er nach der sog. 1 %-Regelung. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich deren steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung für ein gemischt genutztes Fahrzeug ist allerdings zu differenzieren:

Wird die Privatnutzung des Fahrzeugs nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt, so ist die Nutzungsausfallentschädigung mit diesem pauschalen Wert mit abgegolten. Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann aber bei einem längeren Ausfall dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung zu berechnen ist.

Wird die Privatnutzung dagegen nach dem mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesenen Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten ermittelt, so wirkt sich die Nutzungsausfallentschädigung im Ergebnis nur anteilig auf den Gewinn aus, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für das Fahrzeug insgesamt mindert.

Damit setzt das Gericht die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes. Auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört.

Entscheidend ist somit, ob das Wirtschaftsgut – vorliegend das Fahrzeug – dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet wird. Insoweit bestehen feste Regelungen: Überwiegt die betriebliche Nutzung (mehr als 50 %), so liegt zwingend steuerliches Betriebsvermögen vor. Beträgt die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber nicht mehr als 50 %, so kann das Wirtschaftsgut unter bestimmten Bedingungen wahlweise dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Ist die betriebliche Nutzung kleiner 10 %, so liegt zwingend steuerliches Privatvermögen vor.

Tipp: Gerade bei gemischt genutzten Fahrzeugen ist der Nachweis über den betrieblichen Nutzungsanteil bzw. über die Schwelle – mehr als 50 % – zu führen. Dies erfolgt anhand geeigneter Unterlagen. Hierfür kommen in Frage: ein steuerliches Fahrtenbuch, ein repräsentativ geführtes Fahrtenbuch (drei Monate) oder auch Reisekostenabrechnungen / Reisekostenaufstellungen / Terminkalender.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2016.

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