Noch kein Ende – Weitere Nachvergütung vom Chefkameramann des Filmwerks „Das Boot“ noch nicht geklärt

Der Rechtsstreit zwischen dem Chefkameramann des Filmwerks "Das Boot" und den ARD-Rundfunkanstalten um eine weitere angemessene Beteiligung des Kameramanns an den von den Rundfunkanstalten aus der Ausstrahlung des Films erzielten Vorteilen geht in die nächste Runde.

Gemäß § 32a UrhG kann der Urheber eines Werkes eine Nachvergütung beanspruchen, wenn die bereits erhaltene Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen und Erträgen aus der Nutzung des Werkes steht. Der Kläger war Chefkameramann des in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks „Das Boot". Hierfür erhielt er seinerzeit von der Produktionsgesellschaft eine Pauschalvergütung in Höhe von DM 204.000,00 (€ 104.303,54). Der Film wurde national und international ein großer Erfolg und wurde vielfach im Kino, Fernsehen und auf diversen Medien gezeigt und vermarktet.

Bereits 2016 hatte der Kläger die Inhaber der Verwertungsrechte (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) wegen einer angemessenen Beteiligung im Rahmen einer Nachvergütung teilweise erfolgreich in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die beklagten Rundfunkastalten zur Zahlung von weiteren rund € 77.000,00. Eingeklagt hatte er eine Vergütung von über € 500.000,00.

Auf die Berufungen der Parteien hatte das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von rund € 315.000,00 zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zustünde.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zum BGH zu, von welcher beide Parteien auch Gebrauch machten: Der Kläger beanspruchte die Zahlung noch höherer Nachvergütung, die Beklagten erstrebten die vollständige Abweisung der Klage.

Der BGH hob nun das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Nach Ansicht des BGH könne dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden.

Der Kläger sei als Kameramann Miturheber des Films. Er habe der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagten leiteten das Recht zur Ausstrahlung des Films von der Produktionsgesellschaft her. Der Kläger könne von ihnen daher nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt haben. Ein auffälliges Missverhältnis liege jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher und redlicherweise zu leisten ist.

Das Berufungsgericht habe seiner Prüfung, ob im Streitfall ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt. Es habe dabei aber nach Ansicht der BGH-Richter nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen sei, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfalle. Zudem habe das Berufungsgericht weitere Fehler bei der Berechnung der dem Kläger zugesprochenen Nachvergütung gemacht.

Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs sei der Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen, unterstreicht der BGH. Das Berufungsgericht müsse daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut prüfen, ob der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die Beklagten entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2020.

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