Nicht akzeptiert – Kein Arbeitszeugnis ohne Briefkopf

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 26 Ta 1198/23

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat gegen einen Arbeitgeber ein Zwangsgeld verhängt, weil dieser ein zu erteilendes Arbeitszeugnis nicht auf seinem Briefkopf ausstellen wollte.

Eigentlich war alles zwischen den Parteien im Wege eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches geklärt. Eine Arztpraxis hatte sich von einer Mitarbeiterin getrennt, die im Wege einer Kündigungsschutzklage dagegen vor dem Arbeitsgericht vorgegangen war, ehe es zu dem Vergleichsabschluss kam.

Unter anderem sah der Vergleich vor, dass der nun ehemalige Arbeitgeber unter dem Datum des Ausscheidens ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen hatte. Wie vereinbart sandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Inhaber der Arztpraxis einen Zeugnisentwurf zu, der von dem Arzt ggf. geändert werden sollte. Kein ganz unüblicher Vorgang bei solchen Vergleichsabwicklungen.

Die Klägerin erhielt ihr Arbeitszeugnis zunächst auch nach dem übersandten Entwurf zurück. Ergänzt war lediglich von dem Praxisinhaber „im Auftrag des Arbeitsgerichts, Berlin 15.05.2023". In der letzten Zeile war darüber hinaus vermerkt, dass das Zeugnis durch die Rechtsanwältin A, die Bevollmächtigte der Arbeitnehmerin, erstellt worden war. Das Schreiben war nicht mit dem Briefkopf der Praxis versehen. 

Auf eine entsprechende Monierung der ehemaligen Arbeitnehmerin hin, erteilte die Praxis ein weiteres Zeugnis. Dieses wies zwar zumindest den Praxisstempel auf, war aber ansonsten identisch mit dem vorherigen.

Die Klägerin beantragte sodann die zwangsweise Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses. Das Arbeitsgericht Berlin setzte gegen die Praxis ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft des Inhabers, fest.

Dies empörte den Arzt wiederum. Er argumentierte gegen die Zwangsmaßnahme, dass er sich schließlich nicht der Urkundenfälschung strafbar machen könne, indem er ein nicht von ihm verfasstes und zurückdatiertes Zeugnis unterschreibe. Um seinem Rechtsgefühl Geltung zu verschaffen, erstattete er wegen der Forderung der gegnerischen Anwältin Strafanzeige gegen diese wegen Anstiftung zu einer Urkundenfälschung. Weiter kündigte er an, dass er aus der Haft heraus die Presse einschalten und die zuständige Richterin des Arbeitsgerichtes für den Praxisausfall haftbar machen werde. Es sei auch nicht mitgeteilt worden, warum ein von einer Anwältin erstelltes Zeugnis „qualifiziert" sei. 

Das Vorbringen im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Zwangsmittel verfing vor dem LAG Berlin-Brandenburg nicht.

Das LAG beschloss, dass die Festsetzung des Zwangsmittels rechtmäßig erfolgt war. Ein qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO müsse in formeller Hinsicht den im Geschäftsleben üblichen Anforderungen genügen, so die Richter. Dazu gehöre ein Briefkopf, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar seien. Da im Berufszweig der Mediziner üblicherweise Firmenbögen verwendet werden und die konkrete Praxis das auch tat, sei das Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn der Briefkopf hierauf fehle.

Das LAG bemängelte weiter, dass es für ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis nicht ausreiche, wenn bei einem Dritten der Eindruck erweckt werden könnte, der Arbeitgeber habe lediglich einen Entwurf unterzeichnet, ohne sich den Inhalt der Erklärung zurechnen zu lassen. Es wies den renitenten Arzt darauf hin, dass das Zwangsgeld seiner Einschätzung bislang recht moderat ausgefallen sei und bei fortgesetzter Weigerung erhöht werden müsse.

Ob das ordnungsgemäße Zeugnis zwischenzeitlich erteilt wurde oder ob noch weitere gerichtliche Runden gedreht werden, ist diesseits nicht bekannt.

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